Verweigerung von Auskünften zu „Mission Olympic“ durch OB Schneider und Bürgermeister Schneider ist grob rechtswidrig
„Die Verweigerung der Beantwortung der Anfragen im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Mission Olympic“ ist nicht nur ein Affront gegenüber der Stadtverordnetenversammlung sondern auch grob rechtswidrig“, so FDP Fraktionsvorsitzender Oliver Stirböck. Weder laufende interne Ermittlungen, noch sogenannte Fürsorgepflichten oder eine Strafanzeige seinen ein Grund die Rechte der Stadtverordneten derart zu negieren. Sollte der Magistrat sich einer zeitnahen Auskunft verweigern, droht die FDP mit der Einschaltung der Kommunalaufsicht.
Nach Auffassung Stirböcks ist die Rechtslage zur Auskunftspflicht des Magistrats „eineindeutig“:
- „Der Sachverhalt unterliegt dem Fragerecht nach § 50 Abs. 2 Satz 5 der HGO – zumal es sich insbesondere um einen Vorgang mit finanziellen Auswirkungen handelt.
- Die Frage des Spannungsfeldes zwischen Persönlichkeitsrechten und Prüfungsrechten ist ebenfalls ausgeurteilt: „Ein tatsächliches Interesse betroffener Dritter an ihren personenbezogenen Daten reicht nicht aus, um die Kontrollrechte der Gemeindevertretung einzuschränken. Bei Aufeinandertreffen der Kontrollfunktion der Gemeindevertretung mit datenschutzrechtlichen Vorschriften genießt das Auskunftsrecht der Gemeindevertretung Vorrang.“ Verwaltungsgericht Frankfurt vom 25.01.2011 (7 L 113/11.F)
- Ebenso hat der damalige Datenschutzbeauftragte des Landes Hessen, der verstorbene Verfassungsrichter Prof. Hassemer dies in einem ähnlichen Fall gesehen. „Die Kontrollbefugnisse der Gemeindevertretungen können jedenfalls nicht pauschal mit dem Hinweis auf datenschutzrechtliche Belange beschnitten werden.
Die Liberalen erwarteten daher eine umgehende und ausführliche Beantwortung ihrer Fragen. Es sei auch nicht hinnehmbar, dass die betroffenen Dezernenten über die Frage der Beantwortung entscheiden, denn die Fragestellung habe sich an den Magistrat als Kollegialorgan gerichtet.